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19.) Vermeidung der Störung der Erholung außen. (Seite 140) http://www.hahnplus.de/Daten/BandC/C08/C8.pdf Dies ist auf Nutzung der Außenanlagen Gärten usw. gerichtet. Das Gebiet des Köpfertals wurde allerdings sogar speziell landschaftsschutzrechtlich in Bezug auf die Erholung unter Schutz gestellt. Hier müssen also noch schärfere Werte gelten. Schwellenwert: 50 dB(A) Präventiver Richtwert: 57 dB(A) Kritischer Toleranzwert 64 dB(A) Erklärung der Begriffe s.o. unter Punkt 17.)
Erhebliche Belästigung beginnt bei 55 dB(A) Seite 141
20.) Bewertung der bisher vorliegenden Lärmuntersuchungen im Köpfertal: In dem bezüglich des Köpfertals vorliegenden Lärmgutachten werden lediglich Beurteilungsgrundlagen aus der Sicht der Genehmigungsfähigkeit hinsichtlich TA-Lärm angewendet. Aus diesen Gutachten lässt sich das volle Ausmaß des Konfliktpotentials nicht erkennen. Dieses Gutachten ist deshalb vom Ansatz her nicht geeignet , über die Auswirkungen des Lärms zu informieren und ist daher als Entscheidungshilfe insbesondere für den Abwägungsprozess bezüglich des Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes nicht geeignet und damit abzulehnen. In dem für das Köpfertal vorliegenden Gutachten wird nur auf das aus genehmigungsrechtlicher Sicht nach TA-Lärm zwingend notwendige Mindestschutzmaß abgestellt. Das oben zitierte lärmmedizinische Gutachten in http://www.hahnplus.de/Daten/BandC/C08/C8.pdf zeigt, welche Bereiche bisher vernachlässigt wurden.
21.) In der Drucksache 15/2222 des Schleswig-Holsteinischen Landtags Quelle: http://www.lvn.parlanet.de/infothek/wahl15/drucks/2200/drucksache-15-2222.pdf Werden auf Seite 9ff die bekannten Auswirkungen von Umgebungslärm mit den üblichen Grenzwerten, die alle unter den Werten im Köpfertal liegen, dargestellt. Interessant ist der Hinweis auf Seite 13 unten zu einem anderen Konzept der Lärmbekämpfung: „Entscheidend für den Gesundheitsschutz ist jedoch, dass es sowohl Ruhezonen als auch Ruhezeiten gibt, an denen sich der Mensch vom Lärm erholen kann.“ Das Köpfertal ist so eine Ruhezone, die nicht durch Schießlärm verlärmt werden darf.
22.) Quelle: Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan Badener Hof vom 24.01.2000, Heine+Jud. Seite 14 „... Das Gebiet (Badener Hof) kann als „sehr ruhig“ bezeichnet werden.“
Seite 13: „... sind die Immissionen an den Messpunkten (Badener Hof) als auffällig zu bezeichnen. Dies liegt an den sehr geringen Grundgeräuschpegeln von 40 dB(A) am Baugebiet...“
Nun soll es am Badener Hof noch lauter werden und im Erholungsgebiet sind die Immissionen von der Sache her sowieso sehr auffällig, zumal sie dort um ein Vielfaches lauter sind.
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